Nach § 111 Abs. 7 NKomVG entscheidet bei der Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen mit einem Wert von über 100,00 € der Rat.

 

Die Kommunen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben beteiligen.

Über die Annahme und Weitergabe der Geldspende der VB Haselünne eG an die Pusteblume Herzlake in Höhe von 1.250,00 € (25jähriges Bestehen in 2018) ist zu entscheiden.

 

Der Rat beschloss auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses einstimmig, die Spende der VB Haselünne eG anzunehmen und an die Pusteblume Herzlake weiterzugeben.