Sitzung: 26.04.2018 Samtgemeinderat
Vorlage: 2018/1150
In
diesem Jahr sind die Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 zu wählen.
Gem. §§ 36 und 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat die Samtgemeinde
eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen. Die Vorschlagsliste muss lt.
Mitteilung des Amtsgerichtes Meppen mindestens fünf Personen umfassen.
Für
die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Samtgemeinderates, mindestens
jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Samtgemeinderates
erforderlich. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach
Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Bei
der Aufstellung der Vorschlagsliste ist folgendes zu beachten:
n Das Amt eines
Schöffen kann gem. § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.
n Unfähig zum Schöffenamt
sind gem. § 32 GVG:
n Personen, die infolge
Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen
oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt sind;
n Personen, gegen die ein
Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
n Zu dem Amt eines
Schöffen sollen gem. § 33 GVG nicht berufen werden:
n Personen, die bei
Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
n Personen, die das 70.
Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden
würden;
n Personen, die zur
Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
n Personen, die aus
gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
n Personen, die mangels
ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet
sind;
n Personen, die in
Vermögensverfall geraten sind.
n Ferner sollen gem. §
34 GVG nicht berufen werden:
n der Bundespräsident;
n die Mitglieder der
Bundesregierung oder einer Landesregierung;
n Beamte, die jederzeit
einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
n Richter und Beamte
der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
n gerichtliche
Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete der Strafvollzugs
sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
n Religionsdiener und
Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen
Leben verpflichtet sind.
Weiterhin
ist darauf zu achten, dass Personen sich nicht zugleich als Schöffin oder
Schöffe und als Jugendschöffin oder Jugendschöffe bewerben oder vorgeschlagen
werden (gem. Runderlass d. MJ u. d. MI vom 27.07.2017).
Die
Vorschlagsliste umfasst derzeit vier Personen (von mindestens fünf Personen):
- Franz Strüwing, geb.
am 06.05.1968 in Holte-Lastrup jetzt Lähden,
wh.
in 49774 Lähden, Am Mensengraben 19.
- Franz-Josef Zumbeel,
geb. am 04.10.1957 in Klein Dohren jetzt Dohren,
wh.
in 49770 Dohren, Hauptstr. 36.
- Erwin Leichtl, geb.
26.04.1956 in Duisburg,
wh.
in 49770 Herzlake, Mühlenweg 30 (Elektromeister
in der Berufsausbildung, Prüfungsausschuss IHK Duisburg Klewe).
- Regina Brüggen, geb.
am 07.09.1970 in Hagenow,
wh.
in 49774 Lähden, Am Markt 10.
Ferner
hat sich Hans-Arnold Scheele, geb. am 28.09.1944 in Melle (73 Jahre), wh. in
49770 Herzlake, Schulstr. 8, als Schöffe beworben. Entsprechend den o. g.
Ausführungen sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden, Personen
die das 70. Lebensjahr vollendet haben.
Herr
Pleus schlug vor, dass Herr Scheele trotzdem auf die Vorschlagsliste
aufgenommen werden sollte, da es sich bei der Altersgrenze um eine
Soll-Vorschrift handelt und außerdem 5 Personen vorgeschlagen werden sollten.
Der
Samtgemeinderat beschloss auf Vorschlag des Samtgemeindeausschusses einstimmig,
der Aufnahme der fünf genannten Personen in die Liste zuzustimmen.