In diesem Jahr sind die Schöffen für die Geschäftsjahre 2019 bis 2023 zu wählen. Gem. §§ 36 und 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) hat die Samtgemeinde eine Vorschlagsliste für Schöffen aufzustellen. Die Vorschlagsliste muss lt. Mitteilung des Amtsgerichtes Meppen mindestens fünf Personen umfassen.

 

Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden  Mitglieder des Samtgemeinderates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Samtgemeinderates erforderlich. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.

 

Bei der Aufstellung der Vorschlagsliste ist folgendes zu beachten:

n Das Amt eines Schöffen kann gem. § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.

n Unfähig zum Schöffenamt sind gem. § 32 GVG:

n Personen, die infolge Richterspruch die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

n Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

n Zu dem Amt eines Schöffen sollen gem. § 33 GVG nicht berufen werden:

n Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

n Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

n Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

n Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

n Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 

n Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

n Ferner sollen gem. § 34 GVG nicht berufen werden:

n der Bundespräsident;

n die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

n Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

n Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

n gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete der Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

n Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

 

Weiterhin ist darauf zu achten, dass Personen sich nicht zugleich als Schöffin oder Schöffe und als Jugendschöffin oder Jugendschöffe bewerben oder vorgeschlagen werden (gem. Runderlass d. MJ u. d. MI vom 27.07.2017).

 

Die Vorschlagsliste umfasst derzeit vier Personen (von mindestens fünf Personen):

 

-       Franz Strüwing, geb. am 06.05.1968 in Holte-Lastrup jetzt Lähden,

wh. in 49774 Lähden, Am Mensengraben 19.

 

-       Franz-Josef Zumbeel, geb. am 04.10.1957 in Klein Dohren jetzt Dohren,

wh. in 49770 Dohren, Hauptstr. 36.

 

-       Erwin Leichtl, geb. 26.04.1956 in Duisburg,

wh. in 49770 Herzlake, Mühlenweg 30 (Elektromeister in der Berufsausbildung, Prüfungsausschuss IHK Duisburg Klewe).

 

-       Regina Brüggen, geb. am 07.09.1970 in Hagenow,

wh. in 49774 Lähden, Am Markt 10.

 

Ferner hat sich Hans-Arnold Scheele, geb. am 28.09.1944 in Melle (73 Jahre), wh. in 49770 Herzlake, Schulstr. 8, als Schöffe beworben. Entsprechend den o. g. Ausführungen sollen zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden, Personen die das 70. Lebensjahr vollendet haben.

 

Herr Pleus schlug vor, dass Herr Scheele trotzdem auf die Vorschlagsliste aufgenommen werden sollte, da es sich bei der Altersgrenze um eine Soll-Vorschrift handelt und außerdem 5 Personen vorgeschlagen werden sollten.

 

Der Samtgemeinderat beschloss auf Vorschlag des Samtgemeindeausschusses einstimmig, der Aufnahme der fünf genannten Personen in die Liste zuzustimmen.