Sitzung: 23.08.2018 Samtgemeinderat
Der
Rat der Stadt Papenburg hat in seiner Sitzung am 08.03.2018 den Beschluss
gefasst, der „GbR der Kommunen“ beizutreten. Eine Aufnahme bedarf gem. § 9 des
Gesellschaftervertrages eine Zustimmung mit einer Mehrheit von 75 v.H.
Der
Vorsitzende der Gesellschafterversammlung der GbR der Kommunen, Herr
Samtgemeindebürgermeister Günter Oldekamp, empfiehlt den Beschlussvorschlag
zuzustimmen. Die Zustimmung wird derzeit als Umlaufbeschluss aller 30
Gesellschafter der GbR der Kommunen eingeholt.
Die
Zustimmungspflicht der Vertretungen folgt aus § 58 Abs. 1 Nr. 12 NKomVG. Danach
beschließt die Vertretung auch über die Beteiligung an Gesellschaften und
anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten rechts sowie „die
Änderung der Beteiligungsverhältnisse“.
Die
GbR der Kommunen ist zum 15. Dezember 1999 im Rahmen der Transformation des
KDOS Zweckverbandes zur heutigen ITEBO GmbH gegründet worden. Die
Gesellschafter-Kommunen sind über die GbR mittelbarer Gesellschafter der ITEBO
GmbH.
Durch
den Beitritt der Stadt Papenburg wird erwartet, dass die Bündelung der
Interessen der Kommunen in den Landkreisen Grafschaft Bentheim, Emsland und
Osnabrück in IT Fragen noch weiter intensiviert wird. Die Zustimmung wird
folglich empfohlen.
Eine Übersicht über die neu berechneten
Gesellschafteranteile lag allen Ratsmitgliedern vor.
Der Samtgemeinderat fasste auf Vorschlag des
Samtgemeindeausschusses einstimmig folgenden Beschluss:
Der
Samtgemeindebürgermeister wird gem. Satzung § 9, Abs. (1) b) ermächtigt, dem
vorliegenden Umlaufbeschluss zuzustimmen:
„Die
Beteiligten sind sämtliche Gesellschafter der GbR der Kommunen der Landkreise
Osnabrück, Emsland und Grafschaft Bentheim. Sie erklären sich mit der
Beschlussfassung im schriftlichen verfahren einverstanden. Sie beschließen
sodann mit allen Anteilen gem. § 9, Abs. (1) b) des Gesellschaftervertrages die
Aufnahme der Stadt Papenburg als weitere Gesellschafterin der GbR der Kommunen
der Landkreise Osnabrück, Emsland und Grafschaft Bentheim zum Preis von
16.441,61 EUR. Sie verzichten vorsorglich auf jegliche etwaigen Vor- und
Ankaufsrechte.“