Sitzung: 22.11.2018 Samtgemeinderat
Vorlage: 2018/1231
In
Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern kann die/der
allgemeine Vertreter/in der Samtgemeindebürgermeisterin/ des Samtgemeindebürgermeisters
nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
Voraussetzung ist die Ergänzung der Hauptsatzung durch einen Paragraphen mit
folgendem Inhalt:
„Außer
der Samtgemeindebürgermeisterin/ dem Samtgemeindebürgermeister wird die
allgemeine Vertreterin/ der allgemeine Vertreter der
Samtgemeindebürgermeisterin/ des Samtgemeindebürgermeisters als Erste
Samtgemeinderätin/ Erster Samtgemeinderat in das Beamtenverhältnis auf Zeit
berufen.“
In
der Sitzung des Samtgemeinderates am 23.08.2018 wurde die künftige Besetzung
der Stelle der/des allgemeinen Vertreterin/ Vertreters des
Samtgemeindebürgermeisters als Zeitbeamtenstelle beschlossen. Somit ist die
Hauptsatzung entsprechend zu ergänzen.
Ein
Entwurf der ergänzten Hauptsatzung lag allen Ratsmitgliedern vor.
Nach
Beratung beschloss der Samtgemeinderat auf Vorschlag des
Samtgemeindeausschusses einstimmig die Ergänzung der Hauptsatzung.