In Gemeinden und Samtgemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern kann die/der allgemeine Vertreter/in der Samtgemeindebürgermeisterin/ des Samtgemeindebürgermeisters nach Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. Voraussetzung ist die Ergänzung der Hauptsatzung durch einen Paragraphen mit folgendem Inhalt:

 

„Außer der Samtgemeindebürgermeisterin/ dem Samtgemeindebürgermeister wird die allgemeine Vertreterin/ der allgemeine Vertreter der Samtgemeindebürgermeisterin/ des Samtgemeindebürgermeisters als Erste Samtgemeinderätin/ Erster Samtgemeinderat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.“

 

In der Sitzung des Samtgemeinderates am 23.08.2018 wurde die künftige Besetzung der Stelle der/des allgemeinen Vertreterin/ Vertreters des Samtgemeindebürgermeisters als Zeitbeamtenstelle beschlossen. Somit ist die Hauptsatzung entsprechend zu ergänzen.

 

Ein Entwurf der ergänzten Hauptsatzung lag allen Ratsmitgliedern vor.

 

Nach Beratung beschloss der Samtgemeinderat auf Vorschlag des Samtgemeindeausschusses einstimmig die Ergänzung der Hauptsatzung.