Der Rat beschließt gem. § 106 Abs. 1 Satz 7 NKomVG, wer die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor vertritt. Dies kann durch Abstimmung nach § 66 oder durch Wahl nach § 67 erfolgen.

Zum Stellvertreter kann ein Angehöriger der Verwaltung der Mitgliedsgemeinde (Anmerkung: die Gemeinde Dohren hat keine Verwaltung) oder der Samtgemeinde, dieser auf der Grundlage des § 98 Abs. 4, oder auch ein Ratsmitglied bestellt werden.

Ein ausschließliches Vorschlagsrecht des Bürgermeisters oder Gemeindedirektors oder ein Einvernehmen ist gesetzlich nicht normiert. Auch wenn anders als im Falle des § 81 Abs. 3 Satz 2 NKomVG der Gemeindedirektor kein Vorschlagsrecht für die Berufung des allgemeinen Vertreters hat, sollte im Hinblick auf die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht jemand gegen seinen Willen berufen werden.

 

Die vom Gemeindedirektor auszuhändigende Urkunde ist von ihm und dem Bürgermeister zu unterzeichnen (§ 106 Abs. 3 Satz 2 NKomVG).

 

Der Rat der Gemeinde Dohren bestimmte Herrn Dieter Pohlmann einstimmig zum Vertreter des Gemeindedirektors der Gemeinde Dohren. Herr Pohlmann nahm die Wahl an.

Durch Aushändigung der Urkunde durch Bürgermeister Dieker wurde Herr Pohlmann in das Ehrenbeamtenverhältnis für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 31.10.2021 berufen.