Sitzung: 28.02.2019 Gemeinderat Dohren
Vorlage: 2019/1283
Der
Rat beschließt gem. § 106 Abs. 1 Satz 7 NKomVG, wer die Gemeindedirektorin oder
den Gemeindedirektor vertritt. Dies kann durch Abstimmung nach § 66 oder durch
Wahl nach § 67 erfolgen.
Zum
Stellvertreter kann ein Angehöriger der
Verwaltung der Mitgliedsgemeinde (Anmerkung: die Gemeinde Dohren hat keine
Verwaltung) oder der Samtgemeinde,
dieser auf der Grundlage des § 98 Abs. 4, oder auch ein Ratsmitglied bestellt werden.
Ein
ausschließliches Vorschlagsrecht des Bürgermeisters oder Gemeindedirektors oder
ein Einvernehmen ist gesetzlich nicht normiert. Auch wenn anders als im Falle
des § 81 Abs. 3 Satz 2 NKomVG der Gemeindedirektor kein Vorschlagsrecht für die
Berufung des allgemeinen Vertreters hat, sollte im Hinblick auf die notwendige
vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht jemand gegen seinen Willen berufen werden.
Die
vom Gemeindedirektor auszuhändigende Urkunde ist von ihm und dem Bürgermeister
zu unterzeichnen (§ 106 Abs. 3 Satz 2 NKomVG).
Der
Rat der Gemeinde Dohren bestimmte Herrn Dieter Pohlmann einstimmig zum
Vertreter des Gemeindedirektors der Gemeinde Dohren. Herr Pohlmann nahm die
Wahl an.
Durch
Aushändigung der Urkunde durch Bürgermeister Dieker wurde Herr Pohlmann in das
Ehrenbeamtenverhältnis für die Zeit vom 01.03.2019 bis zum 31.10.2021 berufen.