Sitzung: 16.11.2016 Gemeinderat Herzlake
Vorlage: 2016/0914
Der Rat
kann gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 NKOMVG für die Dauer der Wahlperiode
beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur
- die repräsentative Vertretung der Gemeinde
- der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss
- die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung (im Benehmen mit der
Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor)
- die
Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung
obliegen.
CDU-Fraktionsvorsitzender Book beantragte, weiterhin die
Zweizügigkeit in der Gemeinde Herzlake durchzuführen. Die SPD-Fraktion und die
UWG schlossen sich dem Vorschlag an.
Der Rat beschloss einstimmig die o.g. Aufgaben des Bürgermeisters und das Amt des Gemeindedirektors.