Der Rat kann gemäß § 106 Abs. 1 Satz 1 NKOMVG für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister nur

-       die repräsentative Vertretung der Gemeinde

 

-       der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss

 

-       die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses                                    einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung (im Benehmen mit der

      Gemeindedirektorin oder dem Gemeindedirektor)

-     die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung  
      obliegen.

 

CDU-Fraktionsvorsitzender Book beantragte, weiterhin die Zweizügigkeit in der Gemeinde Herzlake durchzuführen. Die SPD-Fraktion und die UWG schlossen sich dem Vorschlag an.

 

Der Rat beschloss einstimmig die o.g. Aufgaben des Bürgermeisters und das Amt des Gemeindedirektors.