Mit dem obigen Beschluss verbunden ist dann nach § 106 Abs. 1 NKomVG der Übergang der übrigen Aufgaben (Verwaltungsaufgaben) auf den ehrenamtlichen Gemeindedirektor.

In diesem Fall werden nach der am 26.10.2016 beschlossenen Änderung des NKomVG die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist.

Mit Schreiben vom 01.11.2016 hat Samtgemeindebürgermeister Pleus mitgeteilt, dass er auf das sog. erste Zugriffsrecht als Samtgemeindebürgermeister auf das Amt des Gemeindedirektors der Gemeinde Herzlake für die Dauer der gesamten Wahlperiode 2016 bis 2021 verzichtet.

 

In diesem Fall bestimmt der Rat, dass die übrigen Aufgaben

            1. einem anderen Ratsmitglied,

2. der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der

    Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder

3. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde

übertragen werden

Wenn diese Person (nur bei 1 und 3) zur Aufgabenübernahme bereit ist, wird er vom Rat in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektor.

 

Ein Beschluss nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG gilt für die Dauer der Wahlperiode.  

 

CDU-Fraktionsvorsitzender Book schlug den allgemeinen Stellvertreter des Samtgemeindebürgermeisters, Herrn Günter Bölscher, für das Amt des Gemeindedirektors vor. Weitere Vorschläge wurden nicht genannt.

 

Der Rat wählte Herrn Bölscher einstimmig zum Gemeindedirektor der Gemeinde Herzlake. Herr Bölscher nahm die Wahl an.

 

Durch Aushändigung der Urkunde durch Bürgermeister Bösken wurde Gemeindedirektor Bölscher in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.