Die ordnungsgemäße Ladung, die Anwesenheit und die Beschlussfähigkeit wurden durch den Altersvorsitzenden Dietmar Glaner festgestellt.

 

Die Einberufung des Rates erfolgte gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 NKomVG durch den Samtgemeindebürgermeister schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Mitglieder des Samtgemeinderates wurden durch Einladung vom 25.10.2016 zu der Sitzung eingeladen. Die Ladungsfrist von einer Woche wurde eingehalten.

 

Die Feststellung der Anwesenheit erfolgte nach Anwesenheitsliste. Ratsmitglied Groß-Thedieck fehlte entschuldigt, alle weiteren Ratsmitglieder waren anwesend. 

 

Die Beschlussfähigkeit des Rates gemäß § 65 Abs. 1 NKomVG war gegeben.