Mit dem obigen Beschluss verbunden ist dann nach § 106 Abs. 1 NKomVG der Übergang der übrigen Aufgaben (Verwaltungsaufgaben) auf den ehrenamtlichen Gemeindedirektor.

In diesem Fall werden nach der am 26.10.2016 beschlossenen Änderung des NKomVG die übrigen Aufgaben von der Samtgemeindebürgermeisterin oder dem Samtgemeindebürgermeister wahrgenommen, wenn sie oder er dazu bereit ist.

Anderenfalls bestimmt der Rat, dass die übrigen Aufgaben

            1. einem anderen Ratsmitglied,

2. der allgemeinen Stellvertreterin oder dem allgemeinen Stellvertreter der 

    Samtgemeindebürgermeisterin oder des Samtgemeindebürgermeisters oder

3. einem anderen Mitglied des Leitungspersonals der Samtgemeinde

übertragen werden

Wenn diese Person (nur bei 1 und 3) zur Aufgabenübernahme bereit ist, wird er vom Rat in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen und führt die Bezeichnung Gemeindedirektor.

 

Ein Beschluss nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG gilt für die Dauer der Wahlperiode.  

 

Bürgermeister Dieker schlug Samtgemeindebürgermeister Pleus für das Amt des Gemeindedirektors vor.

 

Der Rat wählte Herrn Pleus einstimmig zum Gemeindedirektor der Gemeinde Dohren. Herr Pleus nahm die Wahl an.

 

Durch Aushändigung der Urkunde durch Bürgermeister Dieker wurde Gemeindedirektor Ludwig Pleus in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.