Da der Bürgermeister die Verwaltungsfunktionen nicht wahrnimmt, wird die Vertretung des nebenamtlichen Gemeindedirektors gem. § 106 Abs. 1 Satz 6 NKomVG durch Beschluss des Rates geregelt. Dieser Vertreter führt die Dienstbezeichnung „stellvertretender Gemeindedirektor“ und ist ebenfalls in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.

 

Bürgermeister Dieker schlug den allgemeinen Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters, Herrn Bölscher, als Vertreter des Gemeindedirektors vor.

 

Der Rat wählte Herrn Bölscher einstimmig zum Vertreter des Gemeindedirektors der Gemeinde Dohren. Herr Bölscher nahm die Wahl an.

 

Durch Aushändigung der Urkunde durch Bürgermeister Dieker wurde der Vertreter des Gemeindedirektors Günter Bölscher in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.