Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 NKomVG kann der Rat für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass dem Bürgermeister nur

-       die repräsentative Vertretung der Gemeinde,

-       der Vorsitz im Rat und im Verwaltungsausschuss,

-       die Einberufung des Rates und des Verwaltungsausschusses

einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung im Benehmen mit dem Gemeindedirektor,

-       die Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihre Pflichtenbelehrung

obliegen.

 

Bürgermeister Strüwing beantragte, weiterhin die Zweizügigkeit in der Gemeinde Lähden durchzuführen.

 

Der Rat beschloss einstimmig die o.g. Aufgaben des Bürgermeisters und das Amt des Gemeindedirektors.