Der Rat beschließt gem. § 106 Abs. 1 Satz 8 NKomVG, wer die Gemeindedirektorin oder den Gemeindedirektor vertritt. Dies kann durch Abstimmung nach § 66 oder durch Wahl nach § 67 erfolgen.

Zum Stellvertreter kann ein Angehöriger der Verwaltung der Mitgliedsgemeinde (Anmerkung: die Gemeinde Lähden hat keine Verwaltung) oder der Samtgemeinde, dieser auf der Grundlage des § 98 Abs. 4, oder auch ein Ratsmitglied bestellt werden.

Ein ausschließliches Vorschlagsrecht des Bürgermeisters oder Gemeindedirektors oder ein Einvernehmen ist gesetzlich nicht normiert. Auch wenn anders als im Falle des § 81 Abs. 3 Satz 2 NKomVG der Gemeindedirektor kein Vorschlagsrecht für die Berufung des allgemeinen Vertreters hat, sollte im Hinblick auf die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht jemand gegen seinen Willen berufen werden.

 

Als allgemeiner Vertreter ist die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit wie bei dem Verwaltungsvertreter des Bürgermeisters angezeigt. Die vom Gemeindedirektor auszuhändigende Urkunde ist von ihm und dem Bürgermeister zu unterzeichnen (§ 106 Abs. 3 Satz 2 NKomVG).

 

Der 2. stellv. Bürgermeister Wolters übernahm den Ratsvorsitz und bat um Vorschläge für den stellvertretenden Gemeindedirektor. CDU-Fraktionsvorsitzender Ratsherr Diekmann schlug Herrn Franz Strüwing vor. SPD-Fraktionsvorsitzender Löffler-Eiffler monierte, dass sich die SPD-Fraktion von dem Vorschlag übergangen fühle, ihn aber trotzdem unterstützen würde. Weitere Vorschläge wurden nicht genannt. Der 2. stellv. Bürgermeister Wolters stellte den Vorschlag daraufhin zur Abstimmung.

 

Der Rat der Gemeinde Lähden wählte Herrn Franz Strüwing einstimmig zum Vertreter des Gemeindedirektors der Gemeinde Lähden. Herr Strüwing nahm die Wahl an.

Durch Aushändigung der Urkunde durch den 2. stellvertretenden Bürgermeister Wolters wurde der Vertreter des Gemeindedirektors Franz Strüwing in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit für die restliche Dauer der Wahlperiode bis zum 31.10.2021 berufen.